1. Vertragsgegenstand
1.1.Die advomedic GmbH übernimmt die Einziehung nicht titulierter Forderungen für den Mandanten.
1.2.Die advomedic GmbH behält sich in der Form der Bearbeitung die volle Handlungsfreiheit vor. Sie ist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu ergreifen. Sie darf Beträge stunden, Ratenzahlungsvereinbarungen treffen und kann gegebenenfalls dritten Untervollmacht erteilen.
1.3.Wenn die advomedic GmbH im Zuge ihrer Bearbeitung feststellt, dass eine weitere Bearbeitung der Forderung unwirtschaftlich erscheint, ist sie berechtigt die Bearbeitung vorläufig einzustellen und den Mandanten hierüber zu informieren.
1.4.Der Mandant wird dann entscheiden, ob er die kostenfreie Einstellung der Bearbeitung wünscht, oder ein weiteres Tätigwerden der advomedic GmbH gegen Übernahme des Kostenrisikos durch den Mandanten selbst beauftragt.2. Vergütung
2. Vergütung
2.1.Für die Einziehung der Forderung erhebt die advomedic GmbH eine Erfolgsprovision i.H.v. 30% der realisierten Hauptforderung. Erfolgsprovisionen sind grundsätzlich bei allen Zahlungen, Direktzahlung, Zahlungen an Dritte (beauftragte Rechtsanwälte) usw. fällig, welche auf die Tätigkeit der advomedic GmbH zurück zuführen sind, auch dann, wenn vorzeitige Auftragsrückgabe verlangt oder irgendeine Ersatzleistung gestellt, falls Zahlungen zugesagt oder mit Zahlungen bereits begonnen wurde und dann der Auftrag zurück gezogen wird.
2.2.Auslagen und die verauslagten Kosten/Gebühren werden erfüllungshalber an die advomedic GmbH abgetreten und im Gegenzug von dieser in Vorleistung übernommen. Diese Kosten trägt im Erfolgsfall der Schuldner und sie werden mit den verauslagten Beträgen der Advomedic GmbH unmittelbar aufgerechnet.
2.3.Im Nichterfolgsfalle trägt die advomedic GmbH das Inkassorisiko. Hiervon kann durch Vereinbarung im Einzelfall abgewichen werden.
2.4.Die Erfolgsprovisionen sind auch von den Beträgen zu zahlen, welche direkt bei dem Mandanten nach Auftragserteilung an die advomedic GmbH eingehen. Gleiches gilt für Beträge die bereits vor Auftragserteilung an den Mandanten gezahlt waren und die der advomedic GmbH nicht mitgeteilt wurden.
2.5.Bei Übernahme des Kostenrisikos durch den Mandanten nach 1.4. erlischt der Anspruch auf Erfolgsprovision der advomedic GmbH und der Mandant trägt nur die tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren soweit diese nicht durch Schuldnerzahlungen befriedigt werden können. Gegenüber dem Schuldner werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geltend gemacht.
3. Unterlagen / INformationen
3.1.Grundsätzlich führt die advomedic GmbH nur elektronische Akten und Urkunden, diese werden nach den Grundsätzen der DSG-VO bearbeitet und aufbewahrt. Eine Haftung hieraus wird darüber hinausgehend nicht übernommen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der advomedic GmbH vorliegen.
3.2.Die Verjährungskontrolle obliegt dem Mandanten. Für die durch Eintritt der Verjährung entstandenen Folgen haftet die advomedic GmbH nicht.
3.3 Soweit im Einzelfall Originalurkunden des Mandanten angefordert wurden, werden diese nach Abschluss der Bearbeitung von der advomedic GmbH zur Entlastung zurückgesandt.
4. Pflichten des Mandanten
4.1. Der Mandant verpflichtet sich nach Auftragserteilung jeglichen Kontakt mit dem Schuldner zu unterlassen, d.h. fallbezogen nicht mehr mit ihm zu korrespondieren, zu verhandeln und keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
4.2. Er verpflichtet sich der advomedic GmbH unverzüglich alle bei ihm eingehenden Zahlungen des Schuldners mitzuteilen.
4.3. Der Mandant verpflichtet sich zur Mitarbeit gegenüber der advomedic GmbH . Insbesondere zur zeitnahen Beantwortung von Anfragen und der Erteilung von notwendigen Auskünften.
4.4. Im Falle der Verweigerung der Mitarbeit ist die advomedic GmbH berechtigt die Bearbeitung umgehend einzustellen und etwaigen hierbei entstehenden Schaden, insbesondere verauslagte Kosten und Gebühren, beim Mandanten geltend zu machen.
5. Verbuchung
5.1.Abrechnungen werden nach Verfahrensabschluss erstellt.
5.2.Bei Ratenzahlungen des Schuldners erfolgt eine Abrechnung erst nach Eingang der Schlussrate, wenn die Dauer der Ratenzahlung 12 Monate nicht übersteigt. Bei länger andauernden Ratenzahlungsvereinbarungen erfolgt eine Abrechnung zum Ende des Kalenderjahres.
5.3.Bei kurzfristigen Überschreitungen ist die advomedic GmbH berechtigt, die Abrechnung zugunsten einer Endabrechnung aufzuschieben.
5.4.Bestehende Verpflichtungen des Mandanten dürfen verrechnet und aufgerechnet werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf.
5.5.Die Verbuchung erfolgt seitens der advomedic GmbH gemäß § 367 BGB.
6. Verfallsfristen
6.1.Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis die nicht Vergütungsansprüche sind, auch Abrechnungsreklamationen, müssen innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht werden, ansonsten verfallen hieraus abgeleitete Forderungen, soweit keine anderslautenden gesetzlichen Regelungen zwingend gelten.
6.2.Es gilt die Textform in der schwerpunktmäßig gewählten Kommunikationsform des Mandates (E-Mail, Chat-Programme u.ä.).
6.3.Diese Frist gilt auch für Reklamationen jeder Art bei Vertragsbeendigung.
6.4.Nach Abschluss des Inkassofalles können die Akten nach 6 Monaten vernichtet oder gelöscht werden, sofern diese vom Mandanten innerhalb dieser Frist nicht zurück gefordert werden und keine anderweitigen Aufbewahrungsfristen aus gesetzlichen Normen, insbesondere der DSG-VO, gelten.
7. Prozessvollmacht
7.1.Im Bedarfsfalle wird seitens der von der advomedic GmbH beauftragten Anwälte eine Prozessvollmacht direkt bei dem Mandanten angefordert. Wird die Erteilung der Prozessvollmacht, gegen Kostenübernahmeerklärung der advomedic GmbH, verweigert, kann die advomedic GmbH entsprechend Nr. 4.4. von der Bearbeitung der Forderung Abstand nehmen.
7.2.Gerichtsstand ist Büdingen.
8. Schlussbestimmungen
8.1.Jedwede Mitteilung im Mandatsverhältnis bedarf der Textform. Als vereinbarte Textform gilt hierbei der im Mandatsverhältnis überwiegende Kommunikationsweg (E-Mail, o.ä). Dies gilt auch für Nebenabreden zu diesem Vertrag.
8.2.Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind, betrifft dies nicht den Vertrag in seiner Gänze. Rechtsunwirksame Regelungen sollen durch solche ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Willen der Parteien am nächsten kommen und rechtswirksam sind.